Der Insolvenzverwalter verlangte von einem Sozialversicherungsträger aufgrund einer Vorsatzanfechtung insgesamt € 281.975,28. Die Einzelbeträge wurden in der Zeit zwischen dem 26.06.2007 und dem 05.03.2010 gezahlt. Zum Zeitpunkt der Zahlungen waren die jeweiligen Forderungen der Beklagten zwischen 28 und 89 Tage fällig.
Das Oberlandesgericht in Hamm vertrat die Auffassung, dass die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO scheitere, weil der Insolvenzverwalter den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Sozialversicherungsträgers nicht schlüssig dargelegt habe. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit könne aufgrund der Beitragsrückstände und des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin nicht festgestellt werden.
Der Insolvenzverwalter beschränkte seinen Sachvortrag zur Liquiditätslage der Schuldnerin und der Kenntnis des Sozialversicherungsträgers im Kern auf den Umstand, dass diese über einen Dauer von fast drei Jahren die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge verspätet und zum Teil erst auf Vollstreckungsankündigung gezahlt habe. Der BGH geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit ausgeglichen werden, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind, in der Regel auf die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hindeuten (BGHZ 180, 63 = NJW 2009, 1202 [1204] = NZI 2009, 228). Gleichwohl rechtfertigten die Umstände des vorliegenden Falls insgesamt nicht diesen Schluss.
Zum einen rechtfertige die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen in Folge ihrer Strafbewährtheit (§ 266 a StGB) in diesem Fall kein Beweisanzeichen, da nur Arbeitgeberbeiträge vorenthalten wurden und keine Arbeitnehmerbeiträge.
Weiterhin lag keine mindestens halbjährig Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen vor, die der BGH für die umfassende Glaubhaftmachung der Zahlungseinstellung fordert (BGH, NZI 2013, 932, Rn. 12; NZI 2003, 542, Rn. 14; NZI 2002, 91 [93]).
In dieser Konstellation sei von einer regelmäßigen Übung der Schuldnerin auszugehen, dass Zahlungen erst aufgrund von Mahnungen und Vollstreckungsandrohungen erfolgt sind. Diese Umstände verlieren angesichts der kontinuierlichen Fortführung des Geschäftsbetriebs deshalb – im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung – an Bedeutung.
(OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2014 – I-27 U 25/14)