BGH schränkt Haftung des Geschäftsführers ein (BGH, Beschluss vom 26.08.2014 – I ZR 242/13)

Im Urteil vom 26.08.2014 entschied der Bundesgerichtshof über die persönlichen Haftungsrisiken von Geschäftsführern (Az.: I ZR 242/13).

Der Kläger ist ein Energieversorgungsunternehmen. Eine konkurrierende Gesellschaft des Klägers beauftragte die Beklagte zu 1, eine GmbH, mit Haustürwerbung. Die Beklagte zu 1 hat durch wettbewerbswidrige und unrichtige Aussagen Verbraucher zu einem Vertragswechsel bewegen wollen. Der Kläger hat neben den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1 auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 2, Geschäftsführer der Beklagten zu 1, durchsetzen wollen. Der BGH entschied über die persönliche Haftung des Geschäftsführers.

Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, dass lediglich die Kenntnis des Geschäftsführers von einer Wettbewerbsverletzung nicht für eine persönliche Haftungsbegründung ausreicht. Der Geschäftsführer haftet nur dann persönlich für unlauteren Wettbewerb, wenn er selbst durch eigenes Handeln am Wettbewerbsverstoß beteiligt war oder ihn in Kenntnis des Verstoßes aufgrund einer Garantenstellung hätte verhindern müssen. Eine Garantenstellung nimmt der Geschäftsführer kraft Gesetzes, der Vertragsvereinbarung, einer Inanspruchnahme von Vertrauen oder bei gefährlichem Tun ein.

Maßgeblich für die persönliche Haftung ist, dass die Wettbewerbsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen der Geschäftsleitung anzulasten ist (BGH aaO Rn. 19).

Im Innenverhältnis ist es entscheidend welchen Sorgfaltsmaßstab das Organ (Vorstand, Geschäftsleitung, Aufsichtsrat) oder der Arbeitnehmer zu tragen hat. Hierbei kann die Gesellschaft nur intern Ansprüche gegen Organe oder Mitarbeiter geltend machen. Im Außenverhältnis wiederrum können Dritte neben den Ansprüchen gegen die Gesellschaft, gegebenenfalls auch Ansprüche gegen Organe oder Mitarbeiter geltend machen. Im Bereich der sog. Störerhaftung der Außenhaftung hat nun der BGH die Haftung von Geschäftsführern gelockert.

(BGH, Beschluss vom 26.08.2014 – I ZR 242/13)