Der Bundestag hat am 10. März 2017 einen Gesetzesbeschluss zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen veröffentlicht. Das geltende Recht regelt die Insolvenz einzelner Rechtsträger, so dass bei Insolvenz mehrerer Unternehmen eines Konzerns folglich für jeden einzelnen Unternehmensträger ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt werden muss.
Der neue Gesetzesentwurf soll die wirtschaftliche Einheit von Unternehmen erfassen und wahren. Insbesondere bei wirtschaftlich gebildeten Unternehmenseinheiten kann dies zu Nachteilen führen, wenn betriebs- oder finanzwirtschaftliche Aufgaben unter verschiedene Unternehmensträger aufgeteilt sind. Dies soll künftig verhindert werden, um insbesondere auch die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu gewährleisten. Bislang haben die Insolvenzverwalter häufig unterschiedliche und nicht aufeinander abgestimmte Verwertungsstrategien verfolgt und somit niedrigere Verwertungsergebnisse erzielt. Dennoch strebt der Gesetzesentwurf auch weiterhin eine gesellschaftsrechtliche Trennung der konzernangehörigen Rechtsträger an und bleibt somit im Grundsatz unangetastet. Zu den erfassten Unternehmensgruppen im Sinne des Konzerninsolvenzrechts nach § 3e Abs. 2 InsO gehört auch fortan die GmbH & Co. KG.
Zudem soll das Gesetz künftig die Möglichkeit eröffnen, mehrere oder alle Verfahren über gruppenangehörige Schuldner bei einem Insolvenzgericht zu bündeln. Nach § 3a Abs. 1 InsO soll das Insolvenzgericht am Gruppen-Gerichtsstand hierfür zuständig sein. Auch soll im Interesse der Gesamtgläubigerschaft, des Unternehmens und der Mitarbeiter die Anzahl der Insolvenzverwalter auf ein Minimum reduziert werden.
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