Die Rückzahlung zuvor gewährter gewinnunabhängiger Ausschüttungen stellt die erneute Einzahlung einer Einlage dar (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2017 –II ZR 353/15).

Der Bundesgerichtshof stellte am 10. Oktober 2017 fest, dass bei Vorbehalt der erneuten Einforderung einer zurückgezahlten Einlage durch die Kommanditgesellschaft, die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens eine erneute Einzahlung der Einlage darstellt. Der Zahlungsvorgang müsste jedoch ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet werden.
Ein Kommanditist, der seine Einlage durch eine Zahlung an die Gesellschaft wieder auffüllt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, erlangt durch diesen Vorgang keinen Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Publikum-Kommanditgesellschaft (fortan: Schuldnerin). Der Kläger beteiligte sich als Kommanditist mit einer Hafteinlage von 15.338,76 Euro an der Schuldnerin. Im Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin war geregelt, dass die Gesellschaft, soweit es die Liquiditätslage zulässt, gewinnunabhängig einen Betrag zugunsten der Gesellschafter im Folgejahr des entsprechenden Geschäftsjahres bucht. Bei Verzicht eines Gesellschafters auf diese Einnahmen in Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung, entfällt für ihn auch die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.
Zu Anfang erhielt der Kläger Ausschüttungen nach dem Gesellschaftsvertrag. Die Liquiditätslage der Gesellschaft entwickelte sich aber ungünstig, so dass die Schuldnerin in der Folgezeit gewährte Ausschüttungen teilweise von den Gesellschaftern zurückforderte. Die Schuldnerin forderte vom Kläger die Rückzahlung der Ausschüttungen unter Hinweis, dass die Ausschüttungen nur darlehensweise gewährt worden seien und zurückgefordert werden können, soweit hierdurch die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage jedes einzelnen Kommanditisten gemindert worden sei. Der Kläger zahlte insgesamt 4.601,62 Euro zurück.
Der Kläger meldete einen Anspruch auf Rückgewähr der gezahlten 4.601,62 Euro als Hauptforderungen im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der Schuldnerin an.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der zurückgezahlten Ausschüttungen habe, da keine Verpflichtung zur Rückzahlung gegeben war. Zur Insolvenztabelle können nur Insolvenzforderungen festgestellt werden, die nach §§ 38, 174 Abs. 1 InsO von einem Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden. Bei dem Anspruch handele es sich aber nicht um eine zur Tabelle feststellbare Forderung im Sinne von § 38 InsO. Die Forderung des Klägers sei kein Gläubigerrecht, da sie bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtung auf Rückzahlung der Einlage gerichtet sei.

Derartige Ansprüche treten nach Auffassung des Berufungsgerichts hinter den Ansprüchen der sonstigen Gläubiger zurück, da die Einlage zum haftenden Kapital der insolventen Gesellschaft gehöre. Die Erfüllung der Klägerforderung würde sein Kapitalkonto unter die Haftsumme fallen lassen, die durch die freiwillige Rückzahlung erst wieder aufgefüllt worden sei.
Unerheblich sei dabei auch die Annahme des Klägers, einen Darlehensbetrag an die Gesellschaft zurückbezahlt zu haben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei diese Konstellation vergleichbar mit dem Fall einer erstmals im Insolvenzverfahren geforderten gewinnunabhängigen Ausschüttung. Auch bei Bestehen des Anspruchs im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft, könne dieser nicht zur Insolvenztabelle festgestellt werden.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs halten die Erwägungen des Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Der Bundesgerichtshof stellte zudem fest, dass dem Kläger der begehrte Anspruch zur Feststellung seiner Forderung zur Insolvenztabelle nicht zusteht. Zu den Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO gehören grundsätzlich auch die nachrangigen Forderungen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 InsO aus Gesellschafterdarlehen oder wirtschaftlich vergleichbaren Ansprüchen. Dies sei jedoch nur möglich, soweit der Gesellschafter nicht an der Geschäftsführung beteiligt sei oder die Beteiligung am Haftkapital höchstens 10 Prozent erreiche.
Eine Gesellschaftereinlage habe dem Bundesgerichtshof zufolge den Charakter von Eigenkapital und bilde den Grundstock ihrer Haftungsmasse. Bei einer Gesellschaftereinlage als Eigenkapital der Gesellschaft komme folglich weder § 38 InsO noch eine nachrangige Insolvenzforderung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO in Betracht.
Eine ungerechtfertigte Bereicherung sei auch nicht gegeben, da der Anspruch auf die (erneute) Rückzahlung der Einlage gerichtet ist und damit keine Insolvenzforderung darstellt. Das Rückgewährbegehren des Klägers stelle eine erneute Auszahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen dar, somit entledige sich der Kläger in gleichem Umfang seiner zuvor gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB aufgelebten Außenhaftung. Damit habe er die gleiche rechtliche Position eingenommen, die er vor Gewährung der Ausschüttungen innehatte. Erst durch Ausschüttung der vorhandenen Masse an die Gläubiger und dem Eintritt einer Vollbefriedigung könne der Regressanspruch des Klägers als Insolvenzforderung festgestellt werden.
Durch die Wiederauffüllung seiner Einlage erlange der Kläger auch keinen Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann. Die Außenhaftung des Klägers entfalle aber bereits durch Zahlung der Ausschüttungen an die Schuldnerin.

(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2017 –II ZR 353/15)