Der Insolvenzverwalter darf unentgeltliche Leistungen des Schuldners wirksam anfechten und zurückfordern (BAG, Beschluss vom 17.12.2015 – 6 AZR 186/14)

Der Arbeitgeber und Insolvenzschuldner stellte seine Ehefrau und Beklagte im Zeitraum von September 2003 bis Oktober 2009 in seinem Kleinbetrieb ein. Im Zuge der Trennung der Eheleute, stellte der Schuldner die Beklagte von den Arbeitsleistungen frei. Er versicherte ihr weiterhin eine monatliche Gehaltszahlung. Der Insolvenzverwalter und Kläger hatte das erhaltene Nettoarbeitsentgelt während der Freistellung angefochten und forderte von der Beklagten die Rückzahlung.

Nach Ansicht des Insolvenzverwalters stelle dies kein normales Arbeitsverhältnis dar, da es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelte. Der Schuldner leistete unentgeltlich, ohne jegliche Gegenleistung die dem gegenüber stand. Die Anfechtung ist nur wirksam, sofern die unentgeltliche Leistung innerhalb von vier Jahren vor Insolvenzantrag getätigt wurde.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln (Entscheidung vom 08.01.2014 – 5 Sa 764/13), dass die Zahlungen des Schuldners unentgeltlich erfolgten. Gemäß § 134 Abs. 1 InsO sei das Interesse eines Insolvenzgläubigers von höherer Bedeutung, als das des Empfängers unentgeltlicher Leistungen. Denn die Forderungen des Gläubigers basieren auf einem entgeltlichen Geschäft. Die unentgeltlichen Zahlungen des Schuldners ziehen eine geringere Insolvenzmasse mit sich. Der Kläger kann im Zuge dessen wirksam die Zahlungen des Schuldners von der Beklagten zurückfordern.

(BAG, Beschluss vom 17.12.2015 – 6 AZR 186/14)